Lehrarbeit

Schiedsrichter und Lehrarbeit

Die Strafgewalt des Schiedsrichters
(ein Regellängsschnitt mit methodischen und didaktischen Überlegungen zur Lehrarbeit)

Einstieg

Über 30 Jahre hatte Hans Geiger, der sich als Karikaturist ZITRONELLI nennt, als Fußballspieler und später auch als Trainer seine Probleme mit den Schiedsrichtern. Was ihn besonders an den Spielleitern störte, war die Machtfülle, mit der diese »schwarze Zunft« ausgestattet ist.

Cover des Buches von Zitronelli
Abb. 1 – Titelseite des Buches von
ZITRONELLI

In seinem Buch »Ich bin der Herr, ein Gott« schrieb und zeichnete er sich seinen ganzen Frust von der Seele. Allerdings: Das Verarbeiten seiner Probleme mit den Spielleitern bescherte ihm auch Einsichten, die im Verständnis für die oft so ungeliebte Gilde mündeten.

Seine Karikaturen eignen sich für fast alle Themen der Lehrarbeit vorzüglich als Einstieg. Als Entree zum Thema »Strafgewalt des Schiedsrichters« empfiehlt sich die Titelseite des Buches.

Schiedsrichter müssen nach Regeln leiten, die sie selbst nicht mitbestimmen

Die vornehmliche Aufgabe der Schiedsrichters ist es, den Spielregeln Geltung zu verschaffen. Da das Regelwerk von der Vertretung der Spieler, dem International Board, vorgegeben wird und die Schiedsrichter selbst auf die Gestaltung des Reglements kaum Einfluss haben (das gilt übrigens auch für Regeländerungen), ist der Ärger über die Referees zunächst kaum zu verstehen: Sie setzen auf dem Spielfeld das um, was Trainer und Spieler ihnen vorschreiben, oder – besser gesagt – sie versuchen es. Und dabei sind wir beim eigentlichen Problem:

Schiedsrichter sind auch nur Menschen ...

Die Schiedsrichter sind keine unfehlbaren Roboter, sondern Menschen mit den für die Gattung homo sapiens typischen Wahrnehmungsschwächen. Bei der Überprüfung von Spielleitungen mittels Videoaufzeichnungen ist es ein leichtes, jedem noch so guten Schiedsrichter eine Handvoll Fehler bei seiner Spielleitung nachzuweisen. Dazu bedarf es nicht einmal der Zeitlupe.

Medizin gegen Unzulänglichkeiten: Die »Tatsachenentscheidung«

Die »Erfinder« der Fußballregeln haben um diese Unzulänglichkeit gewusst: Schon sehr früh taucht im Regelwerk der Begriff der Tatsachenentscheidung auf. So heißt es zum Beispiel in der 12. Auflage der Fußballregeln des DIECK-Verlages Stuttgart im Jahre 1923:

»Tatsachen, die mit dem Spiel verknüpft sind, sind diejenigen Tatsachen, welche spielerische Handlungen zur Ursache haben. Diese Tatsachen stellt der Schiedsrichter nach seiner Überzeugung fest und fällt auf Grund dieser Feststellung seine Entscheidung. ...«
»... diese Entscheidung ist unanfechtbar und kann niemals zur Grundlage eines Protestes genommen werden. Infolgedessen sind solche Entscheidungen auch jeder Nachprüfung entzogen.«

Leider: Verzicht auf »Allmacht« des Schiedsrichters nicht möglich

Sportrichter des DFB haben in den vergangenen Jahren mehrfach versucht, an der Tatsachenentscheidung zu rütteln, so zum Beispiel, als der ehemalige Bremer Schiedsrichter Osmers in einem Bundesligaspiel auf Tor erkannte, obwohl das Leder unzweifelhaft am Tor vorbeirollte. Die FIFA drohte daraufhin dem DFB mit dem Ausschluss von allen internationalen Wettbewerben. Seitdem verzichten die Sportjuristen auf »Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen«.

Ein Kenner der Materie meinte dazu überspitzt: »Wir wären heute noch bei den Spielen aus der Gründerzeit des FC Schalke 04, wenn alle Spiele wiederholt werden müssten, bei denen den Schiedsrichtern Fehler unterlaufen sind.

Fazit: Auf den Begriff der Tatsachenentscheidung kann in den Fußballregeln (leider) nicht verzichtet werden.

Im Regelheft des Deutschen Fußballbundes wird die »Allmacht« des Schiedsrichters in der Regel 5 unter dem Punkt »Entscheidungen des Schiedsrichters« wie folgt formuliert:

Seine Entscheidungen über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, sind endgültig.

Und der International Football Association Board hat wegen der Versuche einiger Mitgliedsverbände, das Beweismittel der Tatsachenentscheidung zu beschneiden, ohne Wenn und Aber entschieden:

Zu den Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, gehören auch das Ergebnis eines Spiels sowie die Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde oder nicht.

Im Zeichen der Kommerzialisierung des Fußballs nunmehr auch Schutz des SR-Teams vor finanziellen Ansprüchen 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die FIFA vor einigen Jahren wegen der zunehmenden Kommerzialisierung des Fußballsports die Spielleiter und ihre Assistenten im Regeltext(!) vor Haftungsforderungen geschützt hat:

Ein Schiedsrichter kann nicht haftbar gemacht werden für
  • irgendeine von einem Spieler, Offiziellen oder Zuschauer erlittene Verletzung,
  • irgendeinen Schaden am Eigentum irgendwelcher Art,
  • irgendeinen, von irgendeinem/r Person, Verein, Gesellschaft, Verband oder einer anderen Organisation erlittenen Verlust, der auf Grund eines im Einklang mit den Spielregeln oder dem normalen Vorgehen bei der Leitung und Kontrolle eines Spiels getroffenen Entscheids entstanden ist oder entstanden sein kann.

Es folgen detailliert ausgearbeiteten Vorschläge zu den Lektionen

1. Die Tatsachenentscheidung

2. Einschränkungen der Strafgewalt 

3. Differenzierung beim Strafmaß